Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen
Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen (Verkauf)
Burre Hydraulik GmbH, Brückenstraße 1, D-32549 Bad Oeynhausen,
Tel.: +49 5731 480470, Fax: +49 5731 41597
1. Geltung
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Bestellung/Angebotsannahme gelten die diesseitigen Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.
2. Angebote und Auftragsabschlüsse
Unsere Angebote sind bezüglich der Preise und Lieferzeiten freibleibend. Gewichts- und Maßangaben sowie Abbildungen in Katalogen sind unverbindlich. In Angeboten nach Mustern und Zeichnungen abgegebene Preise haben zur Voraussetzung, daß die genannten Sorten und Mengen unverkürzt zur Bestellung kommen. Telefonische und mündliche Vereinbarungen erlangen für uns erst Rechtsverbindlichkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Ein Auftrag gilt als angenommen, wenn solcher im Falle nicht sofortiger Auslieferung bestätigt wird; andernfalls gilt Rechnungserteilung gleich- zeitig als Auftragsbestätigung. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, sofern sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Eine Verbindlichkeit zur Benachrichtigung über erfolgte Abänderungen besteht nicht. Sämtliche Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten ohne unser Einverständnis nicht zugänglich gemacht werden.
3. Preise
Die Preise ergeben sich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung jedoch mit der Maßgabe, daß wir berechtigt sind, eingetretene Preiserhöhungen (z. B. aufgrund von Veränderungen des Wechselkurses, Frachtverteuerungen, Zöllen, Steuern und Einfuhrabgaben etc.) ohne vorherige Ankündigung weiterzugeben und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, die in der Auftragsbestätigung gesondert ausgeworfen wird. Bei Veränderung der gesetzlichen Umsatzsteuer ändert sich der Preis dementsprechend. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise gelten mangels besonderer anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen ab Werk Bad Oeynhausen, ausschließlich Verpackung, Rollgeld, Porto, Fracht und Wertversicherung. Unser Kunde übt die Wahl des Transportweges aus und trägt auch die Transportkosten.
4. Zahlung
Zahlungen sind, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu leisten. Bei Lieferungen von Anlagen und Sonderanfertigungen oder Sonderleistungen kann eine Vorauszahlung in Höhe von 1/3 des Bestellwertes bei Auftragsbestätigung verlangt werden. Erfolgt die Lieferung von Gegenständen oder Leistungen ins außereuropäische Ausland, verpflichtet sich der Besteller, uns ein unwiderrufliches Dokumenten-Akkreditiv bei einer Großbank seines Landes in deutscher Währung zu stellen und dieses von einer deutschen Bank entsprechend bestätigen zu lassen. Wir sind berechtigt, von der Akkreditivbank oder von der bestätigenden deutschen Bank gegen Vorlage der Versandpapiere den Kaufpreis heraus zu verlangen. Das Akkreditiv ist auf 60 Tage befristet, beginnend mit dem Zeitpunkt unserer Mitteilung der Versandbereitschaft der Gegenstände oder Leistungen. Der Besteller hat den Akkreditivauftrag nach Eingang unserer Auftragsbestätigung unter Einbeziehung vorbestehender Bestimmungen zu erteilen. Unsere Verpflichtung zur Erstellung bzw. Lieferung der bestellten Gegenstände oder Leistungen beginnt mit dem Tag des Eingangs der Bestätigung durch die bestätigende deutsche Bank. Ergänzend gelten die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive (ERA). Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen oder Gegenansprüchen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind wir berechtigt, vom Tage der Fälligkeit an ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche. Gerät der Besteller länger als eine Woche mit einem nicht nur unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten Umstände ein, welche begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit rechtfertigen, werden alle unsere Forderungen ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel sofort fällig. In diesen Fällen sind wir außerdem berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung weiterzuliefern oder nach angemessener Nachfrist eine weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.
5. Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Wir liefern nur zu unseren Bedingungen; davon abweichende Bedingungen des Bestellers sind für uns nicht gültig. Bei allen Aufträgen nach Mustern, Zeichnungen usw. bleibt Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% vorbehalten. Ebenso sind wir zu Teillieferungen und leistungen sowie zu entsprechender Berechnung berechtigt. Die Kosten für die Anfertigung von Modellen werden nach Vereinbarung dem Besteller anteilig in Rechnung gestellt. Die Modelle bleiben unser Eigentum. Die Lieferfrist beginnt, sobald eine Einigung über sämtliche Auftragsbedingungen erzielt und die Klärung etwaiger Vertragsmodalitäten erfolgt ist sowie die von unserem Kunden zu beschaffenden Unterlagen bei uns eingegangen sind, und ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Die angegebenen Lieferfristen sind, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich durch uns zugesichert worden ist, lediglich als Annäherungs- bzw. Erfahrungswerte zu betrachten. Ansprüche aus Nichteinhaltung einer Lieferfrist bestehen nur, wenn einerseits eine Lieferfrist ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde, und andererseits eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen per Einschreiben gesetzt wurde, wobei die Nachfristsetzung mit dem Eingang dieser bei uns beginnt, und auch die Nachfrist durch uns nicht einge- halten worden ist. Im Falle unvorhergesehener Hindernisse bei uns und/oder unseren Unterlieferanten und Erfüllungsgehilfen wie höherer Gewalt und unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände z. B. bei Materialbeschaffungs- schwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten u. s. w. verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert sind, die Lieferfrist um die Dauer, der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Auf die genannten Umstände können wir uns allerdings nur berufen, wenn wir unseren Kunden unverzüglich benachrichtigen. Diese Umstände berechtigten uns zum gänzlichen oder teilweisen Rücktritt, wobei die Haftung auf Schadensersatz wegen Verzuges, Unmöglichkeit der Leistung und Nichterfüllung soweit gesetzlich zulässig gegen uns und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen wird, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Dies gilt auch, wenn wir uns bereits im Verzug befinden. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so wird ihm beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Beiden Vertragsparteien bleibt vorbehalten, einen höheren oder geringeren Schaden nachzuweisen. Wir ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und unseren Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
6. Versand und Gefahrübergang
Die Kosten der Beförderung gehen, falls nicht anders vereinbart, zu Lasten des Bestellers. Ohne bestimmte Weisung für den Versand wird derselbe nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit für billigste und schnellste Verfrachtung bewirkt. Die Beförderung erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers, auch dann, wenn die Ware aufgrund besonderer Vereinbarung durch uns frachtfrei zu liefern ist, im Falle der Übersendung an einen Verbraucher i.S.d. § 474 BGB jedoch erst mit Übergabe gegebenenfalls durch die den Transport ausführende Person an diesen. Für den Fall, dass es sich bei dem Besteller nicht um einen Verbraucher i.S.d. §474 BGB handelt, geht die Gefahr auf diesen über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versand unser Werk oder Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Das vorstehend Ausgeführte gilt uneinge schränkt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, zu deren Abnahme der Käufer verpflichtet ist, ohne daß es einer vorhergehenden ausdrücklichen Zustimmung bedarf, oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so sind wir berechtigt, ihm einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft entweder die tatsächlich bei uns entstandenen Kosten oder pauschal 1% des Rechnungswertes der von der Verzögerung betroffenen Lieferungen oder Leistungen für jede vollendete Woche der Verzögerung zu berechnen.
7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur endgültigen Bezahlung bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum (Vorbehaltsware). Wenn der Käufer durch von ihm ausgestellte Wechsel oder auf sonstige Weise die Bezahlung seiner Kaufpreisforderung ermöglicht (Scheck-Wechsel-Verfahren), erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt in jeder Form uneingeschränkt auf Ansprüche, die infolge des Scheck-Wechsel-Verfahrens aus anderem Rechtsgrund fortbestehen. Er erstreckt sich insbesondere auf die Einlösung des Wechsels durch den Käufer und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks beim Verkäufer. Unser Eigentumsrecht geht auch dadurch nicht unter, daß Zahlungen geleistet werden, die dem Kaufpreis für ein oder mehrere Stücke oder für bestimmte Sendungen gleichkommen. Es bleibt vielmehr bis zu unserer restlosen Befriedigung wegen aller uns aus der Verbindung mit dem Käufer zustehenden Ansprüche an jedem einzelnen verkauften Stück bestehen. Bei Weiterverkäufen auf Kredit tritt unser Kunde die Kaufpreisforderung i.H.d. Rechnungsbetrages, die er gegen seine Abnehmer erwirkt, im voraus an uns ab. Diese Bestimmungen gelten ohne Rücksicht auf den veränderten Wert sinngemäß auch dann, wenn die Ware weiterverarbeitet oder Bestandteil einer anderen beweglichen Sache geworden ist (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Im letzteren Fall werden wir im Verhältnis des Wertes der Sachen zueinander Miteigentümer der neuen Sache. Verpfändungen oder Sicherungs-Übereignungen der in unserem Eigentum stehenden Waren oder Kaufpreisforderungen sind unwirksam. Unser Kunde ist berechtigt, unser (Mit-)Eigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Bei Zugriffen Dritter auf unser (Mit-)Eigentum wird unser Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt unser Kunde. Unser Kunde ist berechtigt, trotz Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung Zahlung an sich zu verlangen. Dieses Recht entfällt, wenn unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere in Zahlungsverzug gerät oder Zahlungen einstellt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Unser Kunde ist verpflichtet, uns über die Höhe der noch bestehenden Forderungen zu unterrichten. Im übrigen sind wir jederzeit berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt den Drittschuldnern anzuzeigen. Unser Kunde ist verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekanntzugeben und alle erforder lichen Unterlagen (Rechnungskopien etc.) zur Verfügung zu stellen. Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, so kann unser Kunde insoweit Freistellung von Sicherheiten verlangen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt allein uns.
8. Gewährleistung und Haftung
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungszeit durch Fabrikations- oder Materialfehler schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz und/oder bessern nach. Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der uns gegen die Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehenden Ansprüche. In einem solchen Fall hat der Besteller seine Ansprüche selbst bei den entsprechenden Lieferanten geltend zu machen. Der Besteller muß unserer Kundendienstleistung Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, frei unserem Werk zurückzuliefern. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung schließt jegliche Gewährleistungsansprüche uns gegenüber aus, insbesondere ist der Besteller nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung selbst Reparaturen an den Liefergegenständen durchzuführen. Stimmen wir im Einzelfall einer derartigen Reparatur durch den Besteller zu, teilen wir dem Besteller gleichzeitig schriftlich mit, in welcher Höhe wir pauschal Reparaturkosten über nehmen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Für die Dauer von 12 Monaten ab Auslieferung der Ware übernehmen wir die Gewährleistung für Mängel durch Fabrikations- oder Materialfehler oder für fehlerhafte Arbeiten, bei neu hergestellten Sachen, es sei denn, es handelt sich beim Kunden um einen Verbraucher i. S. d. § 474 BGB; sodann gilt insoweit die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Zugunsten des Kunden wird vermutet, daß der Mangel soweit er in den ersten 6 Monaten nach Gefahrübergang auftritt, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels unvereinbar, oder wir weisen nach, daß der Mangel bei Gefahrübergang nicht vorhanden war. Sie beginnt mit dem Datum des Gefahrüberganges und bei von uns übernommenen Aufstellungen mit deren Vollendung. Die Zusicherung besonderer Eigenschaften der angebotenen Produkte oder Leistungen bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Soweit der Liefergegenstand im Zwei- bzw. Dreischichtbetrieb genutzt wird, reduziert sich die Gewährleistungszeit bei Bestellern, die nicht Verbraucher i.S.d. § 474 BGB sind, auf 8 bzw. 4 Monate, da sodann eine Überbeanspruchung gegeben ist. Unsere Liefergegenstände sind grundsätzlich für den Einschichtbetrieb ausgelegt. Der Besteller ist gegebenenfalls dafür beweispflichtig, daß er den Liefergegenstand nicht im Mehrschichtenbetrieb eingesetzt hat. Eine Haftung für normale Abnutzung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die aus einem der folgenden Gründe entstanden sind: nicht bestimmungsgemäße oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder unsachgemäße Behandlung insbesondere durch übermäßige Beanspruchung - oder ungeeignete Betriebsmittel. Wir leisten für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen im gleichen Umfang Gewähr wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Geringe Maßabweichungen gelten als bedingungsgemäß und berechtigen nicht zu Beanstandungen und Zurückweisung. Weitergehende Ansprüche auf Vergütung von Schäden, Arbeitslöhnen, Transportkosten usw. lehnen wir ausdrücklich ab. Ansprüche aus Schlechtleistung gem. §§ 280 I, III, 281, 282, 323, 324 BGB i. V. m. § 241 II BGB bzw. aus vorvertraglichen Beziehungen gem. §§ 311 II, III, 241 II BGB und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfül- lungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Der vorstehende Absatz und der vorletzte Absatz des Abschnittes 5. dieser Bedingungen, wonach die Haftung auf Schadensersatz wegen Verzuges, Unmöglichkeit der Leistung und Nichterfüllung uns und unserer Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen wird, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird, gelten entsprechend bei Beratungs- und Serviceverträgen. Ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand/Vertragsgegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), besteht bei allen genannten Vertragsarten nicht. Dies gilt allerdings nicht für den Fall von Schadensersatzansprüchen aus Eigenschaftszusicherung, die unseren Kunden gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden ausdrücklich absichern sollen bzw. die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit es sich um von uns hergestellte Produkte handelt, ist ein Anspruch aus Produzentenhaftung, soweit er einen unmittelbaren Abnehmer betrifft, ausgeschlossen. Haben wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haften wir beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine von unserem Kunden für den betreffenden Schadenfall abge- schlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haften wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Unabhängig hiervon Bleibt unsere etwaige Haftung bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos unberührt. Die Haftung wegen Lieferungsverzuges ist in Abschnitt 5 abschließend geregelt. Rücknahme gelieferter, aber nicht mit Mängeln behafteter Ware erfolgt nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung. Von der Rücknahme gänzlich ausgenommen sind Sonder- anfertigungen. Wir behalten uns vor, für entstehende Verwaltungskosten einen Abschlag von mindestens 20% des Warenwertes vorzunehmen.
9. Datenschutz
Es gilt die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO) vom 25. Mai 2018.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Erfüllungs- ort und Gerichtsstand für beide Teile Bad Oeynhausen. Es gilt nur deutsches Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.